Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 am 02.12.2022 und der Zustimmung des Bundesrates am 16.12.2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung eingetreten. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.
Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.
Für Handwerksbetriebe, die Photovoltaikanlagen vertreiben und einbauen ist es nun wichtig die Änderungen zu kennen und umzusetzen.
In den nachfolgenden Ausführungen geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die neuen Änderungen zum 01.01.2023 hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Grundsatz
Ab 2023 gilt ein sog. Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen
Rechtliche Grundlage
Dafür wurde in das Umsatzsteuergesetz der § 12 Abs. 3 UstG für Photovoltaikanlagen neu eingefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung ab 1.1.2023 in Kraft treten.
Es gilt dann Folgendes:
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Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
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Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher.
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Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
Voraussetzungen Nullsteuersatz:
Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen
- auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen
Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern.
- auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Ausschluss Nullsteuersatz:
Weiterhin dem Regelsteuersatz mit 19% unterliegen:
- reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen
- Leistungen im Rahmen von Garantie- und Wartungsverträgen
Vorsteuerabzug
Für Vorleistungen wie z.B. Materialeinkauf steht dem ausführenden Handwerksunternehmen trotz des Nullsteuersatzes weiterhin der volle Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs.1 UStG zu.
Regelung bis 31.12.2022
Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter.
-> Rechnungsausweis mit 19% Umsatzsteuer
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Fragen-/Antwortenkatalog als
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaues von Photovoltaikanlagen“
veröffentlicht unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Bei weiteren Fragen zum Thema können Sie sich selbstverständlich auch an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der Helmreich Gruppe
Erscheinungsdatum: