Steuerbefreiung
Grundstücke, die von öffentlichen Krankenhäusern bzw. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden, sind nach § 3 Abs. 1 Grundsteuergesetz/GrStG steuerfrei. Dienen solche Grundstücke auch Wohnzwecken (z. B. die Privatwohnung des Chefarztes im Krankenhausgebäude), besteht grundsätzliche Grundsteuerpflicht (§ 5 Abs. 2 GrStG).
Wohnungen Demenzkranker
Streitig war, ob Wohneinheiten, die der vollstationären Pflege von Demenzkranken dienen, als grundsätzlich grundsteuerpflichtige Wohnungen innerhalb eines (dem Grunde nach steuerbefreiten) Gebäudekomplexes der Pflegeeinrichtung angesehen werden können. Das Finanzgericht/FG Münster (vom 13.12.2018, 3 K 34/16 EW) sieht solche Wohnungen als grundsteuerfrei, wenn Dritte freien Zugang zu den Wohneinheiten haben und die Türen zu den Wohneinheiten nicht abschließbar sind oder wenn die Zimmer keine Küche haben. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 27. August 2019
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unsere erfahrenen Steuerberater in Fürth, die Steuerberatung in Nürnberg oder unsere Steuerexperten in Cadolzburg oder Seukendorf! Wir beraten Sie kompetent zu steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.