Wie-Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind stets solche Krankheiten, die als solche bezeichnet sind und erkrankte Patienten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Berufskrankheiten werden in einer entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt. Krankheiten, die nicht in der Rechtsverordnung enthalten sind, für diese jedoch nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gegeben sind, sind von den Unfallversicherungsträgern wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch SGB VII).
BSG-Urteil
Im Streitfall klagte ein Rettungssanitäter auf Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen als Berufskrankheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass solche Störungen als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen sind (Urteil vom 22.6.2023, B 2 U 11/20 R). Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung, so das BSG.
Stand: 29. August 2023
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unsere erfahrenen Steuerberater in Fürth, die Steuerberatung in Nürnberg oder unsere Steuerexperten in Cadolzburg oder Seukendorf! Wir beraten Sie kompetent zu steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.