Sonstige Einkünfte
Das Einkommensteuerrecht erfasst eigentlich alle nur denkbaren Einkunftstatbestände. Die „Auffangvorschrift“ des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) umfasst z. B. alles, was nicht schon nach anderen Vorschriften einkommensteuerpflichtig ist. Darunter fallen u. a. auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, unterliegt demnach der Einkommensteuerpflicht.
Thüringer Stipendien
Die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen gewährt diversen jungen Ärzten im Rahmen eines Fördervertrags Einmalzahlungen, im Streitfall in Höhe von € 15.000,00. Im Gegenzug musste sich die betreffende Ärztin nach ihrem Studium zur Weiterbildung und Teilnahme an einer Facharztprüfung verpflichten. Außerdem musste die Ärztin nach Abschluss der Facharztprüfung für mindestens vier Jahre der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre das Stipendium zurückzuzahlen.
Steuerpflicht
Das Finanzamt unterwarf den Förderbetrag unter Berufung auf die oben genannte Auffangvorschrift der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Steuerpflicht (Urteil v. 11.12.2020 - IX R 33/18). Der BFH gelangte zu dem Ergebnis, dass das Stipendium kein leistungsbezogenes Entgelt darstellen würde. Die Förderung ist weder nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen, noch stellt sie eine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereitschaft der Ärztin dar. Denn aus der Vereinbarung ergab sich keine werthaltige (einklagbare) Forderung des Freistaats Thüringen auf Erfüllung einer vierjährigen Präsenz in Thüringen. Nach der Zweckrichtung der Vereinbarung wirkte das Stipendium lediglich auf die Willensbildung ein.
Stand: 27. Mai 2021
Erscheinungsdatum:
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