Inkrafttreten
Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16.3.2020 ist am 1.3.2022 in Kraft getreten. Gleichzeitig traten weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes in Kraft, die sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.7.2021 ergeben.
Aufklärung, Organspendeausweise, neues Onlineregister
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Ausweisstellen von Bund und Ländern den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen müssen. Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, sich vor Ort in ein beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM geführtes Onlineregister einzutragen. Das Register soll seinen Betrieb frühestens Ende des Jahres 2022 aufnehmen.
Beratung
Hausärztinnen und Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten.
Organspende
Wie bisher gilt als Voraussetzung für eine Organ- und Gewebeentnahme nach dem Tod, dass die Einwilligung des Organ- oder Gewebespenders zu Lebzeiten oder - wenn zu Lebzeiten keine Erklärung abgegeben wurde -- die Zustimmung seines nächsten Angehörigen vorliegt. Die Entscheidung zur persönlichen Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Die Entscheidung kann auch einer Person des Vertrauens übertragen werden, die namentlich benannt werden muss.
Organ-, Gewebeentnahme
Eine Organ- oder Gewebeentnahme muss wie bisher nach Feststellung des sog. Hirntodes (unumkehrbarerer Ausfall aller Hirnfunktionen) von den Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus unter Einbeziehung der nächsten Angehörigen geklärt werden. Der Arzt oder Transplantationsbeauftragte darf erst dann eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erfragen, wenn der Tod des möglichen Spenders festgestellt worden ist oder in Behandlungssituationen, in denen der sog. Hirntod unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.
Mindestalter
Die Zustimmung in eine Organ- und Gewebeentnahme und die Übertragung der Entscheidung auf eine Vertrauensperson können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der Widerspruch kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.
Stand: 24. Mai 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie unsere erfahrenen Steuerberater in Fürth, die Steuerberatung in Nürnberg oder unsere Steuerexperten in Cadolzburg oder Seukendorf! Wir beraten Sie kompetent zu steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.